Satzung des Fördervereins Taubermühlenweg e.V. § 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Taubermühlenweg e.V. – im folgenden „Verein“ genannt Der Verein hat seinen Sitz in Rothenburg ob der Tauber und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziel und Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist: die Förderung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten und Vorhaben. die Förderung, die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, insbesondere der Mühlenkultur der Stadt Rothenburg, des Taubertales und seiner anliegenden Täler (unter Einschluss der Rothenburger Rossmühle und der Hammerschmiede) die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Arbeitsgebiete: Entwicklung, Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung eines länderübergreifenden Mühlenweges entlang der Tauber. Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen zur Mühlentechnik und Mühlengeschichte. Hierzu gehören u.a. : Vermittlung der Bedeutung der Primärkraft Wasser. Durchführung sachkundiger Mühlenführungen mit Erläuterung der Mühlengeschichte (einschließlich der Rothenburger Rossmühle und der Hammerschmiede) sowie deren Vermittlung durch didaktisch aufbereitete Informationstafeln. Durchführung von Sonderveranstaltungen in den historischen Mühlen, die geeignet sind, die Erinnerung an die Mühlentradition des Taubertals zu fördern Förderung von Sammlungen zur Mühlentechnik und Einrichtung eines Mühlenmuseums. Entwicklung eines geschlossenen Wanderwegs zu den Rothenburger Mühlen. Zielsetzung soll sein, weitesten Kreisen der Bevölkerung die reiche Taubermühlenlandschaft in ihrer ehemals vielfältigen Funktion als Denkmal frühindustrieller Kultur, als Träger der technischen Entwicklung im Sinne einer lebendigen Heimatpflege, Heimatkunde und Technikgeschichte näher zu bringen. Bei den zuvor genannten Arbeitsgebieten soll auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Institutionen und Trägern hingewirkt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitarbeiter; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an allen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Mitgliedbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Vereinskassier dem Schriftführer Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassier. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls 2-jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Vorschlag der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Mitgliederversammlung Mindesten einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich*** und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 (einem Drittel) der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Kassenprüfung Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rothenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. § 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rothenburg ob der Tauber. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 5. Dezember 2006 beschlossen. Die Gründungsversammlung des Vereins haben abgezeichnet (Original mit Unterschriften liegt vor): 1. K.H. Schneider 2. Lothar Schmidt 3. Bernhard Mall 4. Helmut Fast 5. Werner Knausenberger 6. Alexander Molitor 7. Helmut Dürr 8. Hannes Centmayer 9. E. Schmitz 10. Jutta Striffler 11. Peter Bücker Der Förderverein Taubermühlenweg e.V., Sitz Rothenburg ob der Tauber, dessen Satzung am 05.12.2006 errichtet ist, wurde am 03. 01.2007 unter der Geschäftsnummer VR 200071 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach eingetragen. *** Der Schriftführer Peter Bücker hat am 22.02.2017 beim Amtsgericht Ansbach, Vereinsregister fernmündlich angefragt, ob die Einladung zu den JHV auch über das Internet in Form von E-Mails erfolgen kann. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Sandner, erklärte, dass die Rechtsprechung mittlerweile die neuen Kommunikationsformen wie E-Mails als Schriftform anerkennt und somit die Einladung zu Jahreshauptversammlungen über das Internet durch E-Mails zulässig ist.
Verein > Satzung
Förderverein Taubermühlenweg e.V. - Impressum - Datenschutzerklärung